Vererben

Das Grundgesetz garantiert die Testierfreiheit: Durch Testament oder Erbvertrag kann jeder selbst bestimmen, wer sein Vermögen im Todesfall erhält. Dabei muss sich der Erblasser nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Er kann zum Beispiel mit ihm nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Alle erbfolgerelevanten Urkunden werden bis Ende 2011 in den Testamentsverzeichnissen der Standesämter und ab 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer (ZTR) registriert. Dadurch wird im Sterbefall gewährleistet, dass die Urkunde im Nachlassverfahren berücksichtigt wird. Dadurch wird verfahrensrechtlich gesichert, dass der in einer notariellen Urkunde dokumentierte letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.

Formen von letztwillige Verfügungen

Gestaltungsinstrumente

Neben der Erbeinsetzung gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten. Diese kombinieren wir Notare in unserer Beratungs- und Gestaltungspraxis in der Weise, dass Ihrem letzten Willen zu optimaler und rechtssicherer Geltung verholfen wird.